Zur Nachschaupflicht des sein Fahrzeug abstellenden Verkehrsteilnehmers bezüglich der Beschilderung hat sich das BVerwG geäußert (NJW 2016, 2353 = zfs 2016, 474 = VRR 8/2016, 17 [Burhoff]): Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht (anders insoweit die im letzten Bericht mitgeteilte Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg DAR 2016, 712 als Vorinstanz).

 

Abschließender Hinweis:

Zur Stilllegung eines Kfz nach Erlöschen der Haftpflichtversicherung BVerwG NJW 2016, 2199.

Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum

ZAP F. 9 R, S. 1113–1126

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