Eine Bezugnahme auf die Lichtbilder im Urteil ist gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO möglich. Das hat der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Eine besondere Form für die Verweisung ist nicht vorgeschrieben. Dies ist stets im Einzelfall unter Heranziehung der Darlegungen insgesamt zu entscheiden, wobei bei der Nennung und der nachfolgenden inhaltlichen Erörterung der Ablichtung ein Klammerzusatz mit deren genauer Fundstelle genügt (BGH StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 179 = VRR 7/2016, 15 [Burhoff]). Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein Radarfoto ist nur bezüglich der Abbildung selbst, nicht aber hinsichtlich der Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich. Hierbei handelt es sich um urkundliche Informationen, nicht um Abbildungen. Insoweit ist eine Verweisung auch dann nicht "ausnahmsweise zulässig" (so aber KG NZV 2016, 293), wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde "auf einen Blick erfassen" lässt (OLG Hamm NZV 2016, 241).

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