Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist (VGH München DAR 2016, 286 = zfs 2016, 297). Ist das Berufungsgericht mit eingehender, auf die Umstände des Einzelfalls abstellender Begründung davon ausgegangen, dass die Behauptung der Klägerin unglaubhaft ist, keines der Anhörungsschreiben erhalten zu haben, ist auch im Revisionsverfahren vom Zugang jedenfalls eines Anhörungsschreibens auszugehen (BVerwG DAR 2016, 340). Führt die schriftliche Anhörung erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes, etwa die Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person, führt das Absehen von einer schriftlichen Anhörung oder von Auslandsermittlungen nicht zu einem Ermittlungsdefizit (VG Düsseldorf DAR 2016, 220 m. Bespr. Melkos 234). Vereitelt die Behörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Akteneinsicht seitens des Antragstellers als Halter eines Fahrzeugs, so steht dies nach VG Sigmaringen (DAR 2016, 475) der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage allerdings entgegen.

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