Bei der Auslegung des Begriffs der Wirkung i.S.d. § 24c Abs. 1 Alt. 2 StVG sind zum einen die allgemein anerkannten medizinisch-naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse, zum anderen die in Umsetzung solcher Erkenntnisse getroffenen rechtlichen Wertentscheidungen des § 24a Abs. 1 StVG zu beachten. Nach einer Entscheidung des KG (DAR 2016, 278) liegt eine Wirkung regelmäßig erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von 0,1 mg/l vor (a.A. OLG Stuttgart NJW 2013, 2296 = NZV 2013, 563 = DAR 2013, 396 m. Anm. Janker = StRR 2013, 399 = VRR 2013, 273 [jew. Deutscher]: BAK von 0,15 ‰). Ob ausnahmsweise bei Fahrauffälligkeiten eine Wirkung schon unterhalb dieser Werte in Betracht kommen kann, ist zweifelhaft und könne offenbleiben.

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