Die aus der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister folgende Indizwirkung kann durch plausibles und substantiiertes Vorbringen entkräftet werden. Da die für und gegen eine Haltereigenschaft streitenden Umstände in der Sphäre des im Fahrzeugregister eingetragenen Halters liegen, trifft ihn eine Prozessförderungspflicht, unter Angabe von Einzelheiten einen stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass die Verfügungsbefugnis über das betreffende Fahrzeug einem anderen zusteht (OVG Lüneburg zfs 2016, 417).

 

Hinweis:

Im Zusammenhang mit einem Herausgabeverlangen weist das OVG Saarlouis (NJW 2016, 344 = NZV 2016, 351) allerdings darauf hin, dass sich das Eigentum an einem Kfz weder aus Teil I (früher: Fahrzeugschein) noch aus Teil II (früher: Fahrzeugbrief) der Zulassungsbescheinigung ergibt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge