Anders als bei den früheren Berichten ist es in diesem Komplex recht ruhig geblieben. Auch die Frage des "versteckten" oder rechtsmissbräuchlichen Entbindungsantrags (OLG Rostock NJW 2015, 1771 m. Anm. Leitmeier = VRR 9/2015, 16 = StRR 2015, 314 [jew. Deutscher]); OLG Hamm NStZ-RR 2015, 259 = VRR 9/2015, 17 = StRR 2015, 313 [jew. Deutscher]) hat die Rechtsprechung nicht erneut beschäftigt. Das OLG Bamberg (DAR 2016, 391 m. Anm. Krumm = StraFo 2016, 212 = VRR 6/2016, 20 [Burhoff]) weist darauf hin, dass die antragsgemäße Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG bei einer bloßen Verlegung des Hauptverhandlungstermins fortwirkt. Als genügende Entschuldigung (§ 74 Abs. 2 OWiG) soll die Mitteilung eines Verteidigers, dass eine Pflicht zum Erscheinen vor Gericht zu einem bestimmten Termin nicht bestehe, nicht uneingeschränkt geeignet sein. Sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer derartigen Mitteilung erkennbar, müsse der Betroffene diesen ggf. durch Nachfrage bei Gericht nachgehen (OLG Frankfurt DAR 2016, 534).

 

Abschließende Hinweise:

Zu den Auswirkungen der Änderung des Punktesystems zum 1.5.2016 OLG Karlsruhe DAR 2016, 401 = zfs 2016, 409; KG VRS 130 133 = VRR 6/2016, 15 [Pießkalla].

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