(BGH, Urt. v. 23.6.2015 – III ZR 308/15) • Grundsätzlich hat ein Anlagevermittler oder ein -berater den Erwerber einer von ihm vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert dann über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Tragend hierfür ist, dass Vertriebsprovisionen in solcher Höhe Rückschlüsse auf eine geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies ein für die Anlageentscheidung derart wichtiger Umstand ist, dass ein Anlageinteressent hierüber auch zu informieren ist. Dies gilt unabhängig davon, welche Kapitalanlage vermittelt wird, mithin also auch für die Vermittlung von Kapitalanlagen in Form von (fremdfinanzierten) Eigentumswohnungen und ohne dass es dabei darauf ankommt, ob diese Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht. Hinweis: Im Streitfall wurde der Vortrag des Anlegers zu den Innenprovisionen unter Berufung auf Angaben eines ehemaligen Vermittlers noch als „ins Blaue hinein“ zurückgewiesen, was der 3. Senat des BGH jetzt aber ebenso korrigierte wie er die Ansicht zurückwies, dass die Aufklärungspflicht zur 15 %igen Innenprovision erst dann greife, wenn auch der Kaufpreis in diesem Umfang den tatsächlichen Wert der Eigentumswohnung überschritten habe; Banken sollen dagegen bei Anlagevermittlung ab dem 1.8.2014 stets zur Offenlegung sämtlicher versteckten Innenprovisionen verpflichtet sein – so zumindest der 11. Senat des BGH (Urt. v. 3.6.2014 – XI ZR 147/12, BGHZ 201, 310); zur Aufklärung über die Höhe der sog. Weichkosten bei Anlage in einem geschlossenen Immobilienfonds s. BGH (Urt. v. 21.6.2016 – II ZR 331/14).

ZAP EN-Nr. 728/2016

ZAP F. 1, S. 1107–1107

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