Reicht der vermögende Kläger gegen den PKH-Beklagten eine Klage ein und zeigt sich im Laufe des Verfahrens, dass die Klage keine Erfolgsaussicht hat, muss die Klage abgewiesen werden und der Kläger hat alle Kosten zu tragen. Früher verpflichtete sich der Beklagte in solchen Fällen oft, keinen Kostenantrag zu stellen; dann konnte die Staatskasse mangels Kostenentscheidung vom Beklagten keinen Ersatz der PKH-Zahlungen erlangen. Diese Möglichkeit ist durch Einfügung von § 269 Abs. 4 S. 2 ZPO beseitigt worden; das Gericht hat von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wenn dem Beklagten PKH bewilligt worden ist; die Entscheidung kann nachgeholt werden. Der Verzicht auf den Kostenantrag nützt also nicht mehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge