Der Prozessgleich ist ins Protokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), dann muss der Vergleich vom Richter nochmals vorgelesen bzw. vorgespielt werden (§ 162 Abs. 1 ZPO), die Beteiligten sind zu fragen, ob sie den Vergleich genehmigen und im Protokoll ist dies zu vermerken ("v.u.g.", d.h. vorgespielt und genehmigt). Wurde der Vergleich nicht vorgespielt bzw. vorgelesen, ist er unwirksam (OLG Hamm FGPrax 2011, 209). Das Vorlesen etc. kann aber nachgeholt werden oder der Fehler kann über § 278 Abs. 6 ZPO geheilt werden. Weigert sich eine Partei, an der Fehlerbehebung mitzuwirken, liegt jedenfalls ein außergerichtlicher Vergleich vor, durch das Protokoll und den Richter als Zeugen beweisbar, so dass daraus geklagt werden kann. Die mangelhafte Protokollierung führt daher i.d.R. nur zu Verzögerung und Mehrkosten. Im Haftungsprozess gegen den Staat wird das beklagte Land dem Anwalt entgegenhalten, ihm hätten die Mängel auffallen müssen.

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