Manchmal schließen Anwälte Prozessvergleiche für Mandanten, ohne sie näher zu kennen und vorher beraten zu haben.

 

Beispiel:

Im Scheidungstermin ist der Antragsteller A anwaltlich vertreten, die Antragsgegnerin Frau F ohne Anwalt. Der Antragsteller schlägt vor, dass die Frau auf Unterhalt verzichtet, die F ist einverstanden. Da sie anwaltlich nicht vertreten ist, aber Anwaltszwang besteht (§ 114 Abs. 1 FamFG) wird die Sitzung kurz unterbrochen, ein vor dem Sitzungssaal in anderer Sache wartender Anwalt X wird gebeten, kurz hereinzukommen und einem Vergleich zuzustimmen, ohne aber Gebühren zu berechnen. Sodann wird folgender Verfahrensvergleich geschlossen: "Die Antragsgegnerin F verzichtet für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf Unterhalt". Anwalt X fragt die F, ob sie einverstanden ist, was die F bejaht. Sodann genehmigt X den Vergleich und entfernt sich.

Da Rechtanwalt X vor dem Vergleichsschluss keinerlei Informationen bei der F über ihren Unterhaltsanspruch, Einkommen, Vermögen, Kinder, Dauer der Ehe usw. eingeholt hat, haftet er, wenn die F später den Vergleich bedauert, weil sie einen Anspruch hatte und gegen ihn wegen der mangelhaften Beratung vorgeht. Dass er kein Honorar verlangt oder bekommen hat entlastet ihn nicht.

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