Das Gericht übernimmt keine steuerliche Beratung. Dem Anwalt wird später vom Mandanten manchmal vorgeworfen, er hätte auf Steuern hinweisen müssen, dann wäre kein Vergleich oder ein Vergleich mit anderem Inhalt geschlossen worden. In kritischen Fällen sollte der Anwalt (wie der Notar) im Protokoll festhalten lassen, dass er keine steuerliche Beratung übernimmt; ggf. sollte der Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen und inzwischen ein Steuerberater befragt werden.

Vor allem wenn ein Prozessvergleich z.B. Abfindungen, Entschädigungen, Schadensersatzleistungen oder Betriebsvermögen betrifft, sind die steuerlichen Auswirkungen zu bedenken; ggf. ist im Vergleich eine Regelung zu treffen, wer gegenüber dem Fiskus welche Steuern zu tragen hat (Einzelheiten vgl. Krüger NJW 2015, 203). Meist geht es um Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer. Kauft z.B. der Beklagte einen bestimmten Pkw zum Preis von (...) EUR, fehlt oft die Klarstellung, ob die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Preis inbegriffen ist oder nicht. Entschädigungen für entgangene Einnahmen sind so zu versteuern, wie die Einnahmen zu versteuern gewesen wären. Geht es um höhere Beträge, kann es zur Vermeidung der Steuer-Progression zweckmäßig sein, den Betrag auf mehrere Jahre zu verteilen (wobei aber das Insolvenzrisiko und der Zinsnachteil zu beachten sind).

Im Vergleich kann eine "Steuerklausel" vereinbart werden, also geregelt werden, dass der Vertrag unwirksam sein soll, wenn nach Auffassung des Finanzamts der Vergleich ungünstigere Steuerfolgen haben sollte, als die Vertragsparteien erwartet haben (was datumsmäßig zu begrenzen und genau auszuführen ist).

Bei Vergleichen mit Grundbuchbezug ist zu vereinbaren, wer die Gebühren des Grundbuchamts, Vermessungsamts, Grunderwerbsteuer usw. trägt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge