Ein Anspruch auf Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB besteht lediglich insoweit, als die Prozessparteien den Streitgegenstand des Verfahrens teilweise oder abschließend regeln. Wenn die Parteien die Protokollierung eines Vergleichs wünschen, der inhaltlich über die Regelung des Streitgegenstands hinausgeht, steht die Entscheidung über die Protokollierung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 2011, 3451); es fällt dann übrigens eine Mehrgebühr an, Nr. 1900 KV GKG.

 

Beispiel:

Im Rahmen eines Zahlungsantrags auf Zugewinn wird zur Abgeltung durch Vergleich ein Grundstück übereignet (vgl. §§ 311b, 925 BGB). Zwar kann auch in diesen Fällen die Vereinbarung zu Protokoll des Gerichts vereinbart und beurkundet werden (§ 127a BGB); doch ist der Richter kein Notar, die aktuelle Grundbucheinsicht fehlt (die genaue Flur-Nr. ist unbekannt, desgleichen der im Grundbuch eingetragene Eigentümer sowie die Belastungen).

Manchmal verlangt das Gericht in solchen Fällen, dass die Parteien das Gericht von jeglicher Haftung freistellen (vgl. Zempel NJW 2015, 2859). In einem solchen Fall erhöht sich das Risiko des Anwalts und statt des Verzichts sollte vom Vergleich abgesehen und ein Notar eingeschaltet werden.

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