Dementsprechend wird der Erbe Eigentümer der Hardware des Erblassers, einschließlich der Speichermedien und der auf den Speichermedien des Erblassers gespeicherten Inhalte. Der Erbe tritt auch als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers als Vertragspartei in die Verträge ein, die der Erblasser geschlossen hat, etwa über Telekommunikationsleistungen, Internetdienstleistungen, Domains oder die Einräumung von Nutzungsrechten.

 

Hinweis:

Der Erbe kann vertragliche Rechte, Haupt- und Nebenansprüche geltend machen, indem er z.B. nach näherer Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen den Vertrag kündigt, Auskunft über Vertragsinhalte, Passwörter und Zugangsdaten des Erblassers oder eine Löschung von Inhalten verlangt.

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob den vertraglichen Auskunftsansprüchen des Erben Bestimmungen des Datenschutzrechts, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers oder das Fernmeldegeheimnis entgegenstehen können. Nach wohl überwiegender Auffassung bestehen derartige Begrenzungen grundsätzlich nicht (s. zu dieser Problematik Lange/Holtwiesche ZErb 2016, 157; Steiner/Holzer ZEV 2015, 262, 264; Klas/Möhrke-Sobolewski NJW 2015, 3473, 3476 ff.; Deusch ZEV 2014, 2, 5; Deutscher Anwaltverein, a.a.O., S. 41 ff.; LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15). Diese Frage soll hier nicht vertieft werden. Der Deutsche Anwaltverein hat sich aktuell für eine klarstellende Ergänzung des Telekommunikationsgesetzes zum Vorrang des Erbrechts ausgesprochen (Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 13.9.2016, abrufbar im Internet unter https://anwaltverein.de/de/newsroom/djt-2-16-dav-digitalen-nachlass-nach-grundsaetzen-des-erbrechts-regeln, Abruf vom 5.10.2016).

Gegenstand einer aktuellen Diskussion in der Literatur sind außerdem Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener Dienstleister zum Vorgehen im Erbfall. Zwar sind individualvertragliche Regelungen vorrangig, doch werden Verträge über die Nutzung von E-Mail-Accounts, Messenger-Diensten und sozialen Netzwerken, Online-Banking und Datenspeicherung üblicherweise nicht individuell verhandelt, sondern unter Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen. Bedenken werden sowohl gegen betont restriktive Regelungen, wie die Löschung von Inhalten im Todesfall oder die Unterbindung des Zugangs für die Erben, als auch gegen eher sorglose Praktiken, wie die Gewährung des Zugangs ohne Nachweis der Erbenstellung, vorgebracht (Deutscher Anwaltverein, a.a.O., S. 59 ff.; Lange/Holtwiesche ZErb 2016, 125, 128 f.; vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015 – 20 O 172/15).

Einige wenige Rechte und Zuständigkeiten fallen aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmung nicht den Erben, sondern Angehörigen des Erblassers zu. So bedarf die Veröffentlichung von Bildnissen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren nach seinem Tod gem. § 22 KunstUrhG der Zustimmung der dort genannten Angehörigen, die auch gem. § 60 Abs. 2 UrhG zur Vervielfältigung und Verbreitung von Bildnissen des Erblassers befugt sind.

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