(OLG Bremen, Beschl. v. 11.6.2015 – 5 WF 20/15) • Ein Verfahrensbevollmächtigter verstößt durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren jedenfalls dann nicht gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund (hier: größere Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung) für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt. In einem solchen Fall ist erst recht kein Verstoß des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung darin zu erblicken, dass er es unterlässt, auf eine Verbindung beider Verfahren hinzuwirken. Findet eine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen (hier: Sorgerecht und Umgang) nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt.

ZAP EN-Nr. 788/2015

ZAP 21/2015, S. 1118 – 1119

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