Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer, jeweils fahrverbotsbegründender Verstöße kommt eine Addition beider Fahrverbote grundsätzlich nicht in Betracht (KG DAR 2015, 274 = VRR 5/2015, 12 [Deutscher]). Werden solche Verstöße tatmehrheitlich begangen, ging die bislang einhellige Rechtsprechung davon aus, dass dann nur ein Fahrverbot anzuordnen ist. Aus dieser Phalanx will das OLG Hamm ausscheren und hat dem BGH die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in einem solchen Fall nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen oder mehrere Fahrverbote anzuordnen sind (DAR 2015, 535 m. Anm. Zopfs = VRR 8/2015, 11 [Deutscher]). Die Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.

 

Literaturhinweis:

Zur Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote s. Seutter DAR 2015, 428.

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