Erstmalig ist im Berichtzeitraum eine Entscheidung zur strafprozessualen Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen durch Private (hier: Geschädigter einer Nötigung und Straßenverkehrsgefährdung) veröffentlicht worden. Das AG Nienburg (DAR 2015, 280 = StRR 2015, 185/VRR 5/2015, 11 [jew. Deutscher]) hält solche Aufzeichnungen für datenschutzrechtlich zulässig. Im Strafverfahren bestehe kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, sei eine Frage des Einzelfalls. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau überwiege bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Angeklagten das allgemeine Interesse an der Effektivität der Strafverfolgung. Die Verwertung der Aufzeichnung sei erforderlich, da aufgrund der Unergiebigkeit der Zeugenaussagen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Verwertung sei auch verhältnismäßig, da im konkreten Fall nicht der Angeklagte selbst, sondern nur sein Fahrzeug abgebildet sei (näher zur Begründung des AG Nienburg und zu notwendigen Einschränkungen Deutscher a.a.O.). Auch in diesem Bereich bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

 

Abschließender Literaturhinweis:

Übersichten zur aktuellen Rechtsprechung des BGH zum straßenverkehrsrechtlichen Haftpflichtrecht bei Offenloch DAR 2015, 301 und zum Versicherungsverkehrsrecht 2014/2015 bei Halm/Fitz DAR 2015, 437. Zum Anscheinsbeweis Janeczek zfs 2015, 244; Staab DAR 2015, 241. Unfallmanipulationen werden dargestellt von Franzke/Nugel NJW 2015, 2071.

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