Der Betroffene soll sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines Fahrverbots berufen können, wenn er die Gelegenheit zur verhältnismäßigen Ableistung des Fahrverbots, etwa einen Krankenhausaufenthalt oder die Nebensaison seines Arbeitgebers, eigenverantwortlich verstreichen lässt. Der Betroffene dürfe nicht die Hauptverhandlung abwarten, sondern müsse ab Erhalt des Bußgeldbescheids, Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot "sozialkonform" anzutreten (so AG Landstuhl DAR 2015, 415 m. Anm. Krumm = VRR 7/2015, 15 [Deutscher]). Das kann aber allenfalls länger geplante Krankenhausaufenthalte betreffen, nicht aber akute Notfalleinlieferungen (Deutscher a.a.O.).

 

Literaturhinweis:

Zum Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbots nach Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme näher bei Wolf/Uhle DAR 2015, 352.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge