Eine Entscheidung des VGH Mannheim aus dem Jahr 2014 hat für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt, wonach die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss für ein Wiedererteilungsverfahren ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer MPU auslösen soll, selbst wenn die BAK zur Tatzeit unter 1,6 ‰ – hier: 1,2 ‰ – lag (VGH Mannheim NJW 2014, 1833 = NZV 2014, 541 = DAR 2014, 416 mit abl. Besprechung Mahlberg DAR 2014, 419 = zfs 2014, 235 m. Anm. Haus 479 = StRR 2015, 70 [Pießkalla]). Das hat erhebliche Kritik und Ablehnung erfahren (u.a. vom VG München DAR 2015, 154 m. Anm. Zwerger = VRR 7/2015, 17 [Pießkalla]; Koehl DAR 2015, 52). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten (s. Überblick bei Rebler NZV 2015, 371).

Bei einer sechs Jahre zurückliegenden erstmaligen und einzigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer BAK von 2,42 ‰ soll die behördliche Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens nicht unverhältnismäßig sein (OVG Greifswald NZV 2015, 204). Dabei führt ein Fahrrad bereits derjenige, der auf einem rollenden Rad sitzt, da dies des Lenkens bedarf (VGH München NJW 2015, 1626 = NZV 2015, 409 = DAR 2015, 107 = zfs 2015, 236 = StRR 2015, 149/VRR 4/2015, 12 [jew. Burhoff]). Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts entzogen und nachfolgend nach einer positiven MPU wiedererteilt worden, sind erneut Zweifel an der Fahreignung und die Anordnung einer neuen MPU gerechtfertigt, wenn der Betroffene rund drei Jahre später mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,79 ‰ orientierungslos zu Fuß auf einer Autobahn, in Schlangenlinien laufend von der Polizei aufgegriffen wird (VG Neustadt DAR 2015, 539).

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