(LG Freiburg, Beschl. v. 18.8.2015 – 8 Qs 7/15) • Hat ein Angeklagter als Ausländer Verständigungsschwierigkeiten, so ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung regelmäßig ein Verteidiger beizuordnen. Dies gilt zwar nicht ausnahmslos, insb. hat dies jedoch dann zu gelten, wenn ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten von Gewicht aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen (§ 140 Abs. 2 StPO).
ZAP EN-Nr. 805/2015
ZAP 21/2015, S. 1123 – 1123
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