(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.6.2015 – I-3 Wx 224/14) • Bei der Errichtung eines Dreizeugentestaments können Zeugen im Rechtssinne nur anwesende Personen sein, denen bewusst ist und die bereit sind, wegen Fehlens einer amtlichen Urkundsperson bei der Errichtung eines solchen (Not-)Testaments als Zeugen mitzuwirken und eine dahingehende Beurkundungsfunktion zu übernehmen. Setzt einer der "Zeugen" handschriftlich das Testament auf, weil der Erblasser nicht mehr flüssig schreiben kann, und unterschreibt dieser dasselbe sodann in Gegenwart von Zeugen, so genügt diese Verfahrensweise weder dem Formerfordernis eines Dreizeugentestaments, geschweige denn eines privatschriftlichen Testaments. Hinweis: Es ist nochmals hervorzuheben, dass neben der objektiv gegebenen Todesgefahr des Erblassers die Wirksamkeit des Not-Testaments auch davon abhängt, dass die drei Zeugen sich über ihre Funktion als Zeugen eines Dreizuegentestaments im Klaren sind.

ZAP EN-Nr. 789/2015

ZAP 21/2015, S. 1119 – 1119

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