(OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2015 – 15 W 294/15) • Die Zustimmung der Mehrheit der übrigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten zu einer Veräußerung kann vorliegen, entweder, wenn so viele Wohnungs- und Teileigentümer ihre Zustimmung zur Veräußerung erklärt haben, dass sie die Mehrheit bilden, oder aber, wenn in einer Eigentümerversammlung oder im schriftlichen Beschlussverfahren ein Eigentümerbeschluss gefasst wird, mit dem der Veräußerung zugestimmt wird. Wenn die Bestimmungen der Teilungserklärung, welche Zustimmung erforderlich ist, nicht eindeutig sind, ist diese Frage im Wege der Auslegung zu klären. Die Entscheidung über die Ausübung der Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG ist eine Angelegenheit der Verwaltung der WEG-Gemeinschaft, über die die Wohnungseigentümer beschließen können. Wenn die Teilungsanordnung gerade den Wohnungseigentümern die Entscheidung überlässt, ob sie der Veräußerung zustimmen oder nicht, kann diese Entscheidung nur im Wege eines Beschlusses der Wohnungseigentümer getroffen werden.

ZAP EN-Nr. 782/2015

ZAP 21/2015, S. 1117 – 1117

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