Die Vorschriften der §§ 104, 105 UrhG geben angesichts ihrer Konstruktion einigen Anlass zu negativen Kompetenzkonflikten.

aa) Rechtsweg

Ist das angegangene Amts- oder Landgericht nach seiner Auffassung unzuständig, so hat es gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO zu verfahren, nicht gem. § 17a Abs. 2 GVG. Abgesehen von der Besonderheit des § 104 S. 2 UrhG handelt es sich nämlich nicht um ein Problem des Rechtswegs; verweisen kann das Amts- oder Landgericht bloß an ein anderes Amts- oder Landgericht. Die Frage, ob das Amts- oder Landgericht von Amts wegen oder nur nach Antrag verweisen kann, stellt sich deshalb so nicht. Vielmehr besteht lediglich die Alternative, dass dem Kläger die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts durch Urteil oder durch Beschluss bescheinigt wird. Ersterem kann er durch Antrag gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO entgehen. Sollte das nach dieser Vorschrift verweisende Gericht eine Konzentrationsregelung übersehen haben, kann das im Gerichtsbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ohne weiteres korrigiert werden (OLG München NJW 1972,61). Hat das erstinstanzliche Gericht in einem Urteil seine Unzuständigkeit übersehen, kann der Rechtsstreit vom Berufungsgericht gem. § 281 ZPO auf Antrag des Klägers an das Berufungsgericht, das zuständig gewesen wäre, hätte das nach § 105 UrhG zuständige erstinstanzliche Gericht entschieden, abgegeben werden (OLG Koblenz ZUM-RD 2001, 392).

bb) Mehrere Beklagte

Konzentrationsregelungen können grundsätzlich nur eine Konzentration von Gerichtsständen innerhalb des Bereichs, für den die Konzentration eingerichtet ist, rechtfertigen. Bei mehreren Beklagten kann sich eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über sie hinwegsetzen, muss es aber nicht.

 

Beispiel:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1), dem sie das Recht eingeräumt hatte, ihren auf CD aufgenommenen Gesang zu verwerten, Klage auf Auskunft und Rechnungslegung vor dem Landgericht D (Konzentrationsgericht) erhoben. Sie beabsichtigt, die Klage gegen eine Partei zu erweitern, der das Verwertungsrecht weiter übertragen worden war, deren allgemeiner Gerichtsstand aber zur Zuständigkeit eines anderen Konzentrationsgerichts führen würde, und sucht deshalb um Gerichtsbestimmung nach. Auch hinsichtlich dieser – noch zu verklagenden – Partei wird das Landgericht D als zuständig bestimmt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.6.2002 – 19 Sa 30/02).

Das gilt erst recht, wenn die Beklagten bereits in einem Vorprozess miteinander verbunden worden sind.

 

Beispiel:

Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung beim Landgericht D (Konzentrationsgericht) ein Urteil auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung erstritten. Sie will nunmehr den Schadensersatz gegen beide Beklagten vor dem Landgericht D einklagen; für die Zweitbeklagte wäre an sich als Konzentrationsgericht das Landgericht F zuständig. Die Klägerin ersucht deshalb um Bestimmung des Landgerichts D als zuständiges Gericht. Sie wird angesichts des Vorprozesses und im Hinblick darauf getroffen, dass die Beklagten in benachbarten Landgerichtsbezirken wohnen bzw. dort eine Niederlassung haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.3.2003 – I-19 Sa 98/02).

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