(AGH NRW, Urt. v. 29.5.2015 – 1 AGH 14/15) • Der AGH stellt klar, dass einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer kein Einsichtsrecht in Protokolle der Kammer zusteht, das über das Einsichtsrecht in Beschlüsse hinausgeht, mit denen er in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt sein könnte. Einem solchen Einsichtsrecht steht § 76 BRAO entgegen. So schreibt das Gericht: "Soweit er ein Interesse hat, möglichst viele Interna aus dem Vorstand der Beklagten zu erfahren, kann dieses allgemeine Interesse des Klägers angesichts der Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit, die eine Vertraulichkeit des vorstandsinternen Meinungsbildungsprozesses gewährleisten soll, gerade nicht als berechtigt angesehen werden". Mitentschieden hat der AGH – unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 2 GVG – auch die Frage, ob ein Einsichtsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) besteht. Dies wird unter Verweis auf § 7 Abs. 1 IFG NRW verneint, da die Vorstands- und Abteilungsberatungen als "vertrauliche Beratung" anzusehen sind. Hinweis: Der Senat hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

ZAP EN-Nr. 806/2015

ZAP 21/2015, S. 1123 – 1123

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