(OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.7.2021 – 6 W 64/21) • Die Äußerung eines Fachmanns und Wissenschaftlers gegenüber einer Tageszeitung im Rahmen eines redaktionellen, kritischen Artikels über eine True-Crime-Fernsehsendung dient vorrangig der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Sofern sich die Äußerung reflexartig auf die Vortrags- oder Gutachtertätigkeit auswirkt, führt dies nicht zur Einordnung als geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Hinweis: Kritische Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, sind hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienen, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Äußerungen i.R.d. Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners nicht wissenschaftlichen Standards genügen. Abgesehen davon, dass es bereits an einer geschäftlichen Handlung des Antragsgegner fehlte, hat das OLG Frankfurt daher wie erkannt entschieden und die Beschwerde der Profilerin auf Unterlassen der kritischen Aussagen mit nicht anfechtbarem Beschluss zurückgewiesen.

ZAP EN-Nr. 551/2021

ZAP F. 1, S. 1002–1003

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