(OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.9.2021 – 1 Ws 386/21) • Bei der Prüfung der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen kommt es entscheidend auf die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten an, wobei neben der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenfolgen oder mittelbare Nachteile in die Entscheidung einzubeziehen sind. Von Bedeutung ist daher, welche Folgen eine Verurteilung wegen des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts hat (für den Ausschlussgrund i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit c) GmbHG).
ZAP EN-Nr. 557/2021
ZAP F. 1, S. 1004–1004
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