In diesen Entscheidungen des BGH wurde ausgeführt, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, weil z.B. die betreffende AGB-Klausel wegen der Entscheidung vom 22.8.2018 (sogerade Nr. 9) unwirksam ist, vom Vermieter seinerseits die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustands eingetreten ist. In einem solchen Fall kann der Mieter jedoch nicht eine vollständige Renovierung der Wohnung über den bei Einzug bestehenden Zustand hinaus verlangen, sondern muss sich nach Treu und Glauben an den Kosten der anfallenden Maßnahmen (regelmäßig zur Hälfte) beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt. Diese Kostenbeteiligung des Mieters kann der auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommene Vermieter dem Mieter nach § 273 BGB entgegenhalten.

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