(OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.7.2019 – 14 U 60/17) • Ein Weg auf einem öffentlichen Sportgelände, dessen Benutzung mit dem Fahrrad oder zu Fuß jedermann gestattet ist, ist eine Straße i.S.d. §§ 32 StVO, 315b StGB. Wer für Balanceübungen ein Gurtband ("Slackline") quer zum Verlauf eines für Fahrradfahrer zugelassenen Weges spannt, bereitet ein verkehrsgefährdendes Hindernis i.S.d. §§ 32 StVO, 315b StGB. Die gebotene Sorgfalt eines Fahrradfahrers bzgl. des vorausschauenden Fahrens erfordert es nicht, die Straße so sorgfältig zu beobachten, dass auch auf ein völlig untypisches, auf eine Distanz von mehr als fünf Metern nicht erkennbares Hindernis rechtzeitig reagiert werden kann.

ZAP EN-Nr. 606/2019

ZAP F. 1, S. 1057–1057

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