(OLG München, Beschl. v. 3.9.2019 – 31 Wx 118/18) • Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses führt zur Beendigung des Verfahrens kraft Gesetzes. Die gilt auch dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Ein Ausspruch über die Erledigung des Verfahrens unterbleibt in diesen Fällen grundsätzlich. Folge der Beendigung des Verfahrens ist, dass die nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos wird. Hinweis: Die Wirkungslosigkeit der Entscheidung erfasst auch die Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostenentscheidung.

ZAP EN-Nr. 588/2019

ZAP F. 1, S. 1053–1053

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