Am 4. Oktober hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeiteten Entwurf eines Mietrechtsanpassungsgesetzes vorgelegt (vgl. zum Referentenentwurf und der Kritik daran zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 17/2018, S. 866). Mit dem Gesetz sollen die Regelungen der Mietpreisbremse effektiver handhabbar sein und Mieter vor überzogenen Mieterhöhungen durch Modernisierung und dem sog. Herausmodernisieren geschützt werden.

Vermieter werden künftig verpflichtet, Mieterinnen und Mieter vor Abschluss eines Mietvertrags unaufgefordert darüber zu informieren, ob im konkreten Fall eine Ausnahme von der Mietpreisbremse, z.B. durch eine höhere Vormiete oder eine Modernisierung, vorliegt. Auch wird durch das Gesetz eine absolute Kappungsgrenze für modernisierungsbedingte Mieterhöhungen von monatlich 3 EUR/qm Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren eingeführt. In angespannten Wohnungsmärkten wird zudem der Satz, mit dem Vermieter die Kosten einer Modernisierung an Mieter durch eine Mieterhöhung weitergeben können, für die Dauer von zunächst fünf Jahren von 11 % auf 8 % abgesenkt. Schließlich sollen Mieterinnen und Mieter besser davor geschützt werden, durch missbräuchliche Modernisierungen aus ihren Wohnungen vertrieben zu werden. Vorgeschobene Modernisierungsmaßnahmen, mit denen Mieterinnen und Mieter zu einer Beendigung des Mietverhältnisses gebracht werden sollen, können in Zukunft mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden. Für Mieter, die von einem solchen Herausmodernisieren betroffenen sind, soll es einfacherer werden, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Nicht nur Mieter, sondern auch die Vermieter sollen vom neuen Gesetz profitieren: Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 10.000 EUR pro Wohnung können durch ein vereinfachtes Verfahren vom Vermieter angekündigt und anschließend per Mieterhöhung geltend gemacht werden.

[Quelle: BMJV]

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