Der Bewerber für die Einstellung in den öffentlichen Dienst als Beamter muss über die Eignung für die angestrebte Laufbahn verfügen (§ 9 S. 1 BBG, Art. 33 Abs. 2 GG). Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfGE 92, 140, 151). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfGK 14, 492, 496). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (BVerwGE 147, 244 Rn 10). Das gilt selbst dann, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben (BGH ZBR 1983, 336, 338) oder zwischenzeitlich die Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten worden ist (BVerwG DÖD 2012, 104 f.).

Das BVerwG stellt in seinem Beschluss vom 11.4.2017 (2 VR 2.17, IÖD 2017, 122 ff.) heraus, dass der Einstellungsbewerber daher die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung trägt (vgl. auch BVerwG NVwZ 2017, 232 Rn 30). Er sei – anders als im Falle der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von bereits ernannten Beamten (vgl. BVerwGE 150, 1 Rn 9) oder der hierauf Bezug nehmenden Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBG (vgl. BVerwGE 148, 204 Rn 40) – mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet.

 

Hinweis:

Das BVerwG sieht darin keinen Widerspruch zu seinem Urteil vom 25.7.2013 (2 C 12.11, BVerwGE 147, 244 Rn 21). Die dort geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze beziehe sich auf Bewerber, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung vorhanden sei, und trage den Schwierigkeiten prognostischer Einschätzungen künftiger Entwicklungen Rechnung. Auch diese Fallkonstellation setze damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers gerade voraus.

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