Das BVerwG hebt in seinem Beschluss vom 3.4.2017 (1 C 9.16) hervor, dass nach dem durch das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 (BGBl I 2016, S. 1939) geänderten § 31 Abs. 3 AsylG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nunmehr auch bei allen unzulässigen Asylanträgen zu einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG verpflichtet sei. Hierbei sei davon auszugehen, dass sich die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat (Zielland der Überstellung) beziehe (vgl. auch VGH München, Urt. v. 13.12.2016 – 20 B 15.30049, juris Rn 41; Hailbronner, Ausländerrecht, § 31 AsylG Rn 44a; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 31 Rn 13).

 

Hinweis:

Allein die fehlende Feststellung nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG zu den nationalen Abschiebungsverboten führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Vielmehr hat das Tatsachengericht diese Prüfung – ggf. auch erstmals – selbst vorzunehmen.

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