a) Bestimmte Tatsachen

Der Begriff der "bestimmten Tatsachen" in §§ 81a Abs. 2 S. 2, 46 Abs. 4 S. 2 OWiG entspricht dem in § 112 Abs. 2 StPO beim Tatverdacht und den Haftgründen betreffend einen Haftbefehl verwendeten Begriff. Daher kann auf die dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur verwiesen werden (vgl. Burhoff, EV, Rn 3708 f., 3720 ff., jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 112 Rn 7, 15 [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt).

Erforderlich sind danach bestimmte "Tatsachen", nicht nur bloße Vermutungen (vgl. zu § 112 StPO Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 112 Rn 7; KG StRR 2010, 354; OLG Bremen StV 2010, 581; LG Dresden StV 2013, 163), oder mögliche künftige Ermittlungsergebnisse (LG Frankfurt StV 2009, 477), die den Verdacht einer Straftat nach den §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB oder einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24a, 24c StVG begründen. Das kann eine (deutlich erkennbare) Alkoholisierung des Betroffenen oder z.B. auch Alkoholgeruch im/aus dem Pkw sein. Auch Angaben anderer Personen/Zeugen können den Verdacht begründen, wobei aber immer zu berücksichtigen sein wird, ob diese Angaben verwertbar sind oder ob ggf. ein Beweisverwertungsverbot besteht (vgl. für § 112 StPO OLG Dresden StraFo 2012, 185; LG Berlin StV 1999, 322).

b) Verdachtsgrad

§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO setzt keinen besonderen Verdachtsgrad voraus. Erforderlich ist also nicht etwa ein "dringender" (§ 112 StPO) oder "hinreichender" (§ 203 StPO) Verdacht. Es reicht der einfache (Anfangs-)Verdacht einer Straftat/Ordnungswidrigkeit nach den §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB bzw. nach den §§ 24a, 24c StVG aus (zum Anfangsverdacht s. Burhoff, EV, Rn 457 ff.).

Das bedeutet: Erforderlich und ausreichend ist, dass die "bestimmten Tatsachen" es als möglich erscheinen lassen müssen, dass eine verfolgbare Straftat/Ordnungswidrigkeit nach den §§ 315a Abs. 1 Nr. 1, 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB bzw. nach den §§ 24a, 24c StVG vorliegt. Insoweit wird man (auch) auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Anfangsverdacht bei Durchsuchung/Beschlagnahme zurückgreifen können (vgl. dazu Burhoff, EV, Rn 1401 ff. m.w.N.). Für die Annahme eines (Anfangs-)Verdachts muss also eine tatsächliche Grundlage vorhanden sein, die den Schluss zulässt, dass über die bloße allgemeine Möglichkeit der Begehung einer der o.g. Straftat/Ordnungswidrigkeit hinaus gerade der zu untersuchende Sachverhalt eine solche enthält (vgl. Burhoff, EV, Rn 458 m.w.N.; OLG Schleswig SchlHA 2008, 283; zur allgemeinen Verkehrskontrolle und zum konkreten Verdacht einer Ordnungswidrigkeit Ternig DAR 2012, 730; OLG Celle StV 2013, 25 m. Anm. Deutscher StRR 2013, 31). Ein Anfangsverdacht lässt sich also z.B. nicht damit begründen, dass der Betroffene mit einer freiwilligen Atemalkoholkontrolle nicht einverstanden war, denn aus dem bloßen Gebrauchmachen von dem Recht auf Verweigerung der Mitwirkung an der eigenen Überführung darf nicht auf die Begehung einer Ordnungswidrigkeit geschlossen werden (vgl. LG Regensburg StraFo 2003, 127 für Entnahme einer Speichelprobe). Auch wird "Nervosität" in Zusammenhang mit einer nächtlichen Verkehrskontrolle und der Aufforderung von Polizeibeamten, zur Vernehmung auf die Polizeidienststelle mitzukommen, nicht ausreichen (AG München NJW-Spezial 2008, 121).

c) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bei der Anordnung der Entnahme der Blutprobe muss der (allgemeine) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. In Betracht kommt bei Trunkenheitsfahrten als milderes Mittel ggf. ein Atemalkoholtest, der bei Einverständnis des Betroffenen den Vorrang vor einer Blutprobe haben dürfte (s. auch Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2018, § 46 Rn 23 zu § 46 a.F.; LR-Krause, StPO, 26. Aufl. 2016, § 81a Rn 41).

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