Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Vertragstext ohne besondere Hervorhebung eine weitere Befristung zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, wird die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BAG 16.4.2008 – 7 AZR 132/07, Rn 17). Die Vertragsgestaltung muss in drucktechnischer Hinsicht die Befristung in all ihren maßgeblichen Einzelheiten für den Arbeitnehmer "gut" erkennen lassen.

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