Mangels vorhandener Sonderregeln sind Rechtsbehelfe zugunsten des Vollstreckungsgläubigers, wenn die von ihm beantragte Vollstreckungsklausel nicht erteilt wird, diejenigen, die auch sonst gegen Entscheidungen dieser Organe im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen (Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., Rn 19, § 724 ZPO Rn 11). Es handelt sich dabei um die befristete Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO. Die Erinnerung ist innerhalb von zwei Wochen zu erheben und gibt dem Urkundsbeamten nach §§ 573 Abs. 1 S. 3, 572 Abs. 1 S. 1 ZPO die Möglichkeit der Abhilfeentscheidung. Gegen einer Nichtabhilfeentscheidung des Urkundsbeamten ist nach §§ 573 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wiederum die sofortige Beschwerde statthaft (Zöller/Seibel, a.a.O., § 724 ZPO Rn 13).

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