Ein Unternehmen hatte eine Google-Anzeige geschaltet, in der es u.a. hieß: „Was ist mein Haus wert? In 3 Minuten berechnen”. Nach dem Anklicken dieser Anzeige wurde der Nutzer auf die Landingpage des Internetauftritts des Unternehmens geführt. Auf dieser wurde der Nutzer durch einen „Fragenkatalog” betreffend das Objekt geleitet. Hierbei waren Fragen bezüglich Art, Größe, Zustand, Ausstattung etc. zu beantworten. Die Beantwortung des „Fragenkatalogs” nahm etwa drei Minuten in Anspruch. Sodann wurde dem Nutzer mitgeteilt, dass eine Verkaufsempfehlung erstellt worden sei. Er wurde zudem aufgefordert, die Kontaktdaten derjenigen Person, an die die „kostenlose” Verkaufsempfehlung übermittelt werden solle, anzugeben. Nach Eingabe der Kontaktdaten wurde dem Nutzer ferner mitgeteilt, dass die Anfrage an „drei passende Fachbetriebe” weitergeleitet werde und man „in Kürze” ein Angebot erhalten würde.

Die Wettbewerbszentrale sah die Aussage „Was ist mein Haus wert? In 3 Minuten berechnen” als irreführend an. Diese suggeriere den angesprochenen Verkehrskreisen, dass das Unternehmen dem interessierten Nutzer innerhalb von drei Minuten ohne weitere Zwischenschritte das Ergebnis der Berechnung, nämlich den Wert der betreffenden Immobilie, mitteilen werde. Dies sei aber nicht der Fall. Die Werbung diene ersichtlich nur dem Ziel, dass interessierte Nutzer dem Unternehmen erste Daten zu der betreffenden Immobilie und ihre Kontaktdaten übermitteln und das Unternehmen hiernach mit der interessierten Person als potenziellem Kunden in Kontakt treten könne. Die Wettbewerbszentrale mahnte daher das Unternehmen ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das abgemahnte Unternehmen zahlte hiernach zwar den geltend gemachten Aufwendungsersatz, eine Unterlassungserklärung gab es jedoch nicht ab. Daraufhin erhob die Wettbewerbszentrale Klage.

Das LG Bremen (Urt. v. 20.7.2022 – 12 O 346/21) entschied, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, S. 2, 8b, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG wegen Irreführung zustehe. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen sich die entscheidende Kammer zählte, verstünden die beanstandete Aussage so, dass dem interessierten Nutzer in drei Minuten ein aktueller Marktwert seiner Immobilie genannt werde, auch wenn es sich nur um eine oberflächliche Information handele, und zwar unter Einschluss der Zeit, die der Verbraucher für die Eingabe der betreffenden Daten benötige. Es sei fernliegend anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher nach Lektüre der beanstandeten Aussage davon ausgehe, dass er eine Bewertung nicht sogleich, sondern erst zu einer unbekannten Zeit durch Dritte erhalte. Hierfür spreche auch die weitere Gestaltung der Webseite der Beklagten, nach deren Angaben dem Verbraucher nach Eingabe der Informationen mitgeteilt werde, dass die Verkaufsempfehlung erstellt werde, und er ferner gefragt werde, wer diese denn erhalten soll. Damit werde ihm erneut suggeriert, dass er die Bewertung sogleich erhalte.

Die Werbeaussage sei auch von wettbewerblicher Relevanz, da sie geeignet sei, den Nutzer zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Schnelligkeit einer Dienstleistung sei ein für die Auswahl unter verschiedenen Dienstleistungen relevanter Faktor, da sich der Verbraucher eher für einen Anbieter entscheide, der eine Bewertung in drei Minuten durchführe, als für einen Anbieter, auf den er einen unbestimmten Zeitraum warten müsse.

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