Ein Kfz-Sachverständiger warb im Internet u.a. mit den Aussagen:

  • „Wir kümmern uns um den Schadensersatz ... Alles aus einer Hand”
  • „Sie brauchen sich durch den umfänglichen Service von (...) um nichts weiter zu kümmern ... Schadensregulierungsservice”
  • „Komplette Schadensregulierung von A bis Z!”
  • „Wir kümmern uns um wirklich alles!”

Nach erfolgloser Abmahnung verurteilte das LG Köln (Urt. v. 2.11.2022 – 84 O 84/22) den Sachverständigen zur Unterlassung. Das Gericht sah in der konkreten Werbung die Ankündigung von Rechtsdienstleistungen, die dem Beklagten mangels Erteilung einer Erlaubnis (§ 3 RDG) nicht gestattet sind. Damit werde, so das Gericht, ein Leistungsumfang beworben, der eine Rechtsberatung und -vertretung in einer fremden Angelegenheit darstelle und eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls umfasse, da die in den Anträgen in Bezug genommenen Formulierungen eben nicht nur allgemeine rechtliche Aussagen z.B. des Inhalts darstellten, dass ein bei der Schadensabwicklung sinnvolles Gutachten erstellt werde. Mit ihnen werde vielmehr eine auch rechtlich umfassende Abwicklung des Schadens angekündigt.

Ohne Erlaubnis betriebene Rechtsdienstleistungen sind wettbewerbswidrig und ziehen Unterlassungsansprüche u.a. von Mitbewerbern nach sich. Die Erlaubnispflicht für Rechtsdienstleistungen (§ 3 RDG) ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (z.B. BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – I ZR 211/14, zur Vorgängerregelung des § 4 Nr. 11 UWG). Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung nicht auf das, was ein Berater tatsächlich veranlasst, sondern bereits auf die Werbung abzustellen ist. Anders ausgedrückt: Die Rechtsdienstleistung beginnt also schon mit der entsprechenden Werbung. Als Mitbewerber stand dem antragstellenden Rechtsanwalt gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3a UWG i.V.m. § 3 RDG somit ein Unterlassungsanspruch zu.

Siehe zur entsprechenden Problematik bei grenzenlosem Leistungsangebot im Bereich des Online-Reputations-Managements (LG Stuttgart, Urt. v. 25.3.2021 – 11 O 543/20) sowie der Versteigerungsberatung (LG Koblenz, Beschl. v. 1.9.2022 – 4 HK O 31/22).

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