Eine Händlerin hatte in ihrem Prospekt für das Produkt „Jacobs Kaffee 500 g” geworben. In ihrer Warenpräsentation gab sie den Gesamtpreis und ferner den Grundpreis mit „(0,60 EUR/100 g)” an. Ein qualifizierter Wirtschaftsverband mahnte die Händlerin ab, weil bei der Grundpreisangabe die falsche Bezugsgröße für die Mengeneinheit angegeben wurde. Da die Händlerin die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte, klagte der Unternehmerverband. Das LG Essen (Urt. v. 2.12.2021 – 43 O 112/20) verurteilte die Händlerin antragsgemäß. Nach § 2 Abs. 3 PAngV a.F. war die Bezugsgröße für die Mengeneinheit des Grundpreises „1 Kilogramm” und nicht „100 Gramm”, wenn ein Produkt mit 500 g beworben wird. Nur bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, durften als Mengeneinheiten für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden (§ 2 Abs. 3 S. 2 PAngV a.F.). Das OLG Hamm (Urt. v. 5.1.2010 – 4 U 156/09) hatte in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Bagatellverstoß angenommen und daher ein wettbewerbswidriges Handeln verneint. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war bei einer Verpackungsgröße von 500 ml die Grundpreiseinheit 100 ml gewählt worden, obgleich diese 1 l hätte betragen müssen.

Insofern sei darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage mit Wirkung zum 28.5.2022 geändert hat. Damit Preise leichter miteinander verglichen und transparenter gemacht werden können, sind nach § 5 Abs. 1 PAngV n.F. betreffend Gewicht und Volumen nur noch die Mengeneinheiten „1 Kilogramm bzw. 1 Liter” für die Angabe von Grundpreisen zu verwenden. Die bisherige Möglichkeit bei Ware, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, den Grundpreis mit 100 Gramm oder Milliliter anzugeben, besteht also (seit dem 28.5.2022) nicht mehr (Ausnahme: bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware, § 5 Abs. 2 PAngV n.F.). Für die Selbstabfüllung (Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 7 PAngV n.F.) ist in § 5 Abs. 3 PAngV n.F. als Ausnahmefall geregelt, dass bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware durch den Kunden abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Abs. 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden kann.

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