Ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen verwendete in seinen AGB u.a. folgende Klausel:

Zitat

„p ... strom ist berechtigt, bei Zahlungsverzug eine Mahnpauschale in Höhe von 2,50 EUR brutto pro Mahnung in Rechnung zu stellen.”

Eine Verbraucherschutzinstitution (vzbv e.V.) beanstandete diese Klausel (sowie weitere in den AGB enthaltene Klauseln) als wettbewerbswidrig. Die Verzugskostenregelung sei wegen der zu hoch angesetzten Pauschale unwirksam. Da das TK-Unternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte, verklagte der vzbv e.V. es wegen dieser und anderer Klauseln auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten. Das LG Berlin (Urt. v. 23.2.2022 – 15 O 190/21) gab der Klage in vollem Umfang statt (vgl. auch LG Hamburg, Urt. v. 26.1.2021 – 406 HK O 118/20 – bzgl. pauschaler Mahngebühren i.H.v. 10 EUR; bestätigt durch OLG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2021 – 15 U 14/21) Die Verzugskostenklausel sah das LG Berlin nach § 309 Nr. 5 lit. a) BGB als unwirksam an. Diese Folge tritt dann ein, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Zeitlich komme es auf die „tatsächliche aktuelle Lage bei der Beklagten” an und nicht darauf, ob die Klägerseite diese Praxis in einer früheren Mitteilung als zulässig angesehen habe. Jedenfalls nun habe der Kläger konkrete Anhaltspunkte für einen zu hohen Pauschalbetrag vorgebracht. Demgegenüber habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass und ggf. in welchem Umfang sie überhaupt noch Mahnungen per Brief versendet. In ihren AGB hatte die Beklagte die Textform geregelt, sodass sie Mahnungen z.B. auch per E-Mail versenden kann und mutmaßlich auch versendet. Weder dazu noch zu den tatsächlich anfallenden Kosten einer Mahnung hatte die Beklagte sich substanzhaltig eingelassen. Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte sich dazu aus gutem Grunde (weil sie vollständig oder zu einem erheblichen Anteil per E-Mail mahnt) nicht äußern wollte. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Schaden der Beklagten für die einzelne Mahnung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht die in der Klausel erwähnten 2,50 EUR erreicht. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der nach § 309 BGB unwirksamen Klausel ergibt sich aus § 1 UKlaG.

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