Der Rechtsanwalt hat sich eine Erhöhung ausdrücklich vorbehalten. Dem widerspricht N. Schneider (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 14 Rn 78 und NJW-Spezial 2014, 91), der eine Bestimmung einer Rahmengebühr unter Vorbehalt für unzulässig hält. Wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht noch nicht ausüben könne, weil die Sache noch nicht erledigt sei, dann könne er einen Vorschuss anfordern, der keine Bindungswirkung kennt. Wenn hingegen die abzurechende Sache erledigt sei, müsse der Rechtsanwalt die Bestimmung treffen, und zwar endgültig und verbindlich. Auf diese abweichende Auffassung ist der BGH hier nicht eingegangen. Die Argumentation Schneiders hat auch viel für sich. Ist die Vergütung fällig (§ 8 RVG), sind dem Rechtsanwalt grds. alle für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände bekannt. Er kann und muss deshalb sein Bestimmungsrecht auf der Grundlage dieser Kenntnisse ausüben. Würde man dem Rechtsanwalt bei einem ausdrücklichen Vorbehalt einer Erhöhung die nachträgliche Änderung seiner Gebührenbestimmung gewähren, so wäre hierdurch der Grundsatz ausgehebelt, dass der Rechtsanwalt seine einmal getroffene Gebührenbestimmung nicht mehr ändern kann. Außerdem würde der Mandant bis zum Ende der Verjährungsfrist bei einer unter Vorbehalt der Erhöhung getroffenen Bestimmung des Rechtsanwalts jahrelang im Ungewissen bleiben, ob und ggf. welchen Gebührenbetrag der Rechtsanwalt noch nachfordert, wenn er seine ursprüngliche Bestimmung der Rahmengebühr abändert.

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