Ein Einzelunternehmer hatte auf der Handelsplattform eBay einen geschäftlichen eBay-Shop unter dem Nickname "abc" betrieben und dort diverse Wettbewerbsverstöße begangen. Er war von einem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Verband auf Unterlassung in Anspruch genommen worden und hatte hiernach eine Unterlassungserklärung, die sich auf den "Fernabsatz" bezogen hatte, gegenüber dem Verband abgegeben. Nachfolgend hatte der Unternehmer auf der Handelsplattform eBay unter dem Nickname "xyz" Ware angeboten, verbunden mit dem Hinweis auf seine Eigenschaft als "gewerblicher Verkäufer" und hierbei gegen seine Pflichten aus der Unterlassungserklärung verstoßen. Der Verband forderte daher die Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Onlinehändler verteidigte sich damit, dass die Unterlassungserklärung nur sein Handeln unter seinem eBay-Nickname "abc" betreffe. Dieser eBay-Shop sei geändert worden. Ferner handele es sich bei dem eBay-Shop mit dem Nickname "abc" um seinen privaten eBay-Account. Der Verband klagte gegen den Unternehmer auf Zahlung der Vertragsstrafe vor dem Landgericht Osnabrück. Das Gericht gab dem Verband Recht.

Das LG Osnabrück (Urt. v. 30.11.2020 – 18 O 254/20) führte aus, dass der Beklagte nach eigenen Angaben gewerblich tätig sei. Er sei damit als Kaufmann gem. § 1 HGB zu behandeln. Im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit sei es bei der Beurteilung von Verstößen ohne Relevanz, welche Phantasienamen der Beklagte sich für seine gewerbliche Tätigkeit auf Internetplattformen gebe. Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob er den nunmehr gewählten Account als privaten Account bezeichne bzw. dieser durch den Betreiber als Privat-Account geführt werde. Allein die eigene Einordnung als Privat-Account ermögliche es nicht, die Vermutung aus § 344 HGB zu widerlegen. Nach § 344 Abs. 1 HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig. Um diese Vermutung zu widerlegen, wäre es nach Ansicht des LG Osnabrück erforderlich gewesen, dass der Unternehmer gegenüber (potenziellen) Vertragspartnern hinreichend deutlich macht, als Privatperson zu handeln. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, der Hinweis auf eine Anmeldung als gewerblicher Verkäufer vorgelegen.

Diese Entscheidung bestätigt das Regel-Ausnahmeverhältnis. Wer als gewerblicher Verkäufer gegenüber (potenziellen) Vertragspartnern in Erscheinung tritt, muss sich an den entsprechenden Rechtsfolgen (Vermutungswirkung des § 344 Abs. 1 HGB) festhalten lassen. Derjenige, der diese Vermutungswirkung bzw. den entsprechenden Anschein "zerstören" will (Ausnahme), muss aktiv entsprechende Maßnahmen ergreifen und Hinweise erteilen, um diese Vermutungswirkung zu beseitigen.

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