(BGH, Urt. v. 16.7.2021 – V ZR 163/20) • Entscheiden nach der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage Untergemeinschaften in eigener Zuständigkeit nach dem Vorbild selbstständiger Eigentümergemeinschaften über die Lasten und Kosten, muss dennoch für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine einheitliche Jahresabrechnung erstellt und beschlossen werden. Über die Gesamtabrechnung als Teil der einheitlichen Jahresabrechnung muss zwingend allein die Gesamtgemeinschaft beschließen; ebenso ist die Darstellung der Instandhaltungsrücklage notwendigerweise Sache der Gesamtgemeinschaft und zwar auch dann, wenn für Untergemeinschaften separate Rücklagen zu bilden sind. Untergemeinschaften kann eine Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Teile der einheitlichen Jahresabrechnung nur durch eine ausdrückliche, eindeutige Regelung in der Gemeinschaftsordnung eingeräumt werden und zwar beschränkt auf die Verteilung der ausschließlich die jeweilige Untergemeinschaft betreffenden Kosten in den Einzelabrechnungen. Im Zweifel ist das Rechnungswesen insgesamt Sache der Gesamtgemeinschaft (teilweise Aufgabe von Senat, Urt. v. 20.7.2012 – V ZR 231/11).

ZAP EN-Nr. 528/2021

ZAP F. 1, S. 966–966

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