Seit dem 1.7.2017 bestehen neue Hinzuverdienstregelungen für Rentenbezieher, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (anderenfalls bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen). Ein Anspruch auf Rente als Vollrente bestand bis zum 30.6.2017 nur, wenn der Hinzuverdienst nicht mehr als mtl. 450 EUR betrug, zweimal im Jahr dufte der doppelte Betrag verdient werden. Bei höheren Hinzuverdiensten reduzierte sich die Rente gem. der Bestimmung in § 34 Abs. 3 Nr. 2 a.F., oder es wurde überhaupt keine Rente mehr bezahlt.

§ 34 Abs. 2 in der seit dem 1.7.2017 geltenden Fassung regelt, dass bei Inanspruchnahme einer Vollrente ein Hinzuverdienst von 6.300 EUR pro Kalenderjahr – infolge der Covid-19-Pandemie durch die Sozialschutzpakete I und II vorübergehend erhöht auf 44.590 EUR im Jahr 2020 und auf 46.060 EUR im Jahr 2021 – rentenunschädlich ist. Bei darüberhinausgehendem Verdienst ergibt sich ein individuell zu errechnender Höchstbetrag, der sich bei Teilrenten in dem Maße erhöht, je niedriger der von der Vollrente beanspruchte Teil ausfällt; zur Höhe des jeweils möglichen Freibetrags s. § 34 Abs. 3–3c.

 

Hinweis:

Weitere Einzelheiten – so zum Hinzuverdienstdeckel (§ 34 Abs. 3a) – und Berechnungsbeispiele zum neuen Recht finden sich bei Rolfs (a.a.O., S. 165 unter 3.), ferner in der im Internet zugänglichen Broschüre der DRV Bund "Altersrentner: So viel können Sie hinzu verdienen" (29.Aufl. 2021); s. auch auf der Internetseite der DRV den Hinzuverdienstrechner.

Vor dem 1.7.2017 wurde bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze der Teilrente nur auf das Arbeitsentgelt abgestellt, das in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters erzielt wurde. Nunmehr ist nach § 34 Abs. 3a S. 1 das Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters maßgeblich, was Personen bevorzugt, die etwa in den letzten Jahren vor Beginn der Rente arbeitslos waren oder ihrer Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert hatten.

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