Weiterhin können Dritte Persönlichkeitsrechte an Dateninhalten haben. Übersendet beispielweise die neue Lebensgefährtin dem Erblasser zu Lebzeiten private Bilder oder werden im Urlaub gemeinsame Bilder geschossen, berühren diese Bilder ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Handelt es sich hierbei sogar um intime Bilder, wird der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung getroffen. Mit der Übersendung oder dem Betätigen des Auslösers willigt die Lebensgefährtin i.d.R. ein, dass der Erblasser über das Bild verfügen kann. Auf das Recht am eigenen Bild aus §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG) als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie die entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Wirksamkeit und des Umfangs einer Einwilligung soll an dieser Stelle nur hingewiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 ff. m.w.N.). Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge treten die Erben in diese Verfügungsbefugnis ein. Die erteilte Einwilligung wird i.d.R. nicht erlöschen, es sei denn, dass der Erblasser mit der Person eine anderweitige Vereinbarung getroffen hat. Beispielweise soll die erteilte Einwilligung nur für den Erblasser gelten und mit seinem Ableben enden. Besonderheiten können auch dann eintreten, wenn der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betroffen wird (vgl. Herzog/Pruns, a.a.O. § 3 Rn 24 ff. m.w.N.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge