Das LG Dortmund (Urt. v. 6.2.2020 – 18 O 58/19) hatte sich mit einem Verfahren zu befassen, in dem es um die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen irreführender Werbung in einem Internet-Branchenverzeichnis ging. Der Beklagte hatte diesbezüglich wegen vergangener Verstöße in mehreren Verzeichnissen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben. Der Unterlassungsschuldner hatte die Portale schriftlich zur Löschung aufgefordert. Ein Verzeichnisbetreiber hatte auch nach zwei Monaten nicht reagiert, woraufhin die Wettbewerbszentrale Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000 EUR erhob, da der Unterlassungsschuldner nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um den Zustand der rechtswidrigen Störung zu beseitigen. Der Beklagte versuchte, die Verzögerung damit zu rechtfertigen, dass auf Seiten des Verzeichnisbetreibers die „Entfernung über einen Datenlieferanten abgewickelt werde” und dies aus unerklärlichen Gründen nicht funktioniert habe. Das LG Dortmund sah das Verschulden des Beklagten darin, dass er die zeitnahe Entfernung des Eintrags nicht selbst kontrolliert und nicht nochmals rechtlichen Druck ausgeübt hat.

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