Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Handwerksordnung (HWO) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (u.a. LG Bonn, Urt. v. 11.12.2013 – 1 O 255/13).

In einem von der Wettbewerbszentrale initiierten Verfahren vor dem LG Stuttgart hatte der beklagte Unternehmer auf seiner Website mit Nachrüstung der elektronischen Ausrüstung, insb. von Freisprecheinrichtungen, Head-up-Displays und Rückfahrkameras sowie mit der Codierung von Steuergeräten und dem Auslesen von Fehlern in der Elektronik von Fahrzeugen der Marke BMW geworben. In der Handwerksrolle war er nicht eingetragen. Unter anderem wurde auf der Website mit den nachfolgend – exemplarisch – genannten Tätigkeiten geworben, wobei auf der Website darauf hingewiesen wurde, dass es sich nur „um einen kleinen Auszug an Möglichkeiten” handele, z.B. Codierung (individuelle Codierung, gebrauchtes Kombiinstrument anpassen, US-Import Umbau inkl. TÜV-Zulassung), Reparaturen (Fehlersuche in der Elektronik). Die Wettbewerbszentrale war der Ansicht, dass die von dem Beklagten angebotenen Tätigkeiten das Berufsbild des Kraftfahrzeugmechatronikers erfüllten bzw. hierfür wesentlich seien. Insofern sei eine Ablegung der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk erforderlich, es handele sich insb. nicht um Tätigkeiten, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden könnten.

Die Wettbewerbszentrale hatte den Beklagten vorgerichtlich abgemahnt. Da der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte und auch ein Einigungsverfahren gem. § 15 UWG vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten der IHK ohne Einigung blieb, erhob die Wettbewerbszentrale Klage zum LG Stuttgart. Die Kosten des vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens wurden dem Beklagten i.Ü. durch die IHK auferlegt, weil dieser aus Sicht der Einigungsstelle zu Recht abgemahnt worden war. Das LG Stuttgart gab der Klage statt (Urt. v. 12.12.2019 – 11 O 334/19). Die Leitsätze der Wettbewerbszentrale lauten:

„Die Bewerbung mit elektrischer Nachrüstung von Fahrzeugen, wofür in den Bordcomputer eingegriffen wird, sowie die Codierung von Steuergeräten von Fahrzeugen oder das Auslesen von Fehlern in der Elektronik stellen wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks dar. Für diese Tätigkeiten darf nur derjenige werben, der über einen entsprechenden Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer verfügt”.

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