(OLG Koblenz, Beschl. v. 4.7.2019 – 12 W 192/19) • Eine auf Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde ist unzulässig, wenn der durch das gesamte Verfahren gleichbleibende Duktus der anwaltlichen Schriftsätze belegt, dass keine Änderung in der Bezugsperson eingetreten ist, sondern auch die den Streitwert betreffenden Anträge jeweils im Namen des Klägers – und nicht als eigene, dann nach § 32 Abs. 2 RVG zulässige Anträge des Prozessbevollmächtigten – gestellt worden sind. Verlangt der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten berechtigterweise die Herausgabe einer (unbeschränkten notariellen) Generalvollmachtsurkunde, begegnet es keinen Bedenken, wenn bei der Festsetzung des Streitwerts nicht auf das volle Vermögen des Vollmachtgebers abgestellt, sondern streitwertmindernd berücksichtigt wird, dass der Bevollmächtigte auf einen erheblichen Teil des – insoweit durch einen Testamentsvollstrecker verwalteten – Vermögens keinen Einfluss hat und bislang kein Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten erfolgt ist und auch keine konkreten Anzeichen für einen drohenden Missbrauch bestehen.

ZAP EN-Nr. 576/2019

ZAP F. 1, S. 1002–1002

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