(OLG Hamburg, Urt. v. 23.8.2019 – 11 U 63/19) • Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrags bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG insoweit keine Anwendung findet. Hinweis: Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vorstands-Versorgungsvertrag.

ZAP EN-Nr. 546/2019

ZAP F. 1, S. 996–996

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