Da es dem Betroffenen überlassen bleibt, wie er für sein Alter weitere Vorsorge trifft, sind alle Arten der hierauf gerichteten Vermögensbildung zu akzeptieren. Daher kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche langfristig laufende private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung auf Kapital- oder Rentenbasis), aber auch durch andere Anlageformen wie die eigene Wohnung oder auch nur ein Sparbuch erfolgen. Aber auch die Finanzierung von Wohneigentum kommt in Betracht. Aber auch jede andere Art von langfristiger, der Alterssicherung dienender Geldanlage ist anzuerkennen. Das gilt für den Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen ebenso wie für Lebensversicherungen. Allerdings muss in geeigneter Form für das Alter vorgesorgt werden. Je langfristiger die Anlage erfolgt ist, desto eher lässt sich begründen, dass sie für die Altersversorgung bestimmt ist und nicht zur Finanzierung des nächsten Urlaubs dienen wird.

 

Praxistipp:

Da es dem Betroffenen überlassen bleibt, wie er für sein Alter weitere Vorsorge trifft, sind alle Arten der Vermögensbildung zu akzeptieren. In der Praxis ist es also notwendig, genau darzulegen, inwieweit die konkret gewählte Vermögensbildung tatsächlich der Altersvorsorge dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anlage sehr langfristig erfolgt ist. Dann sind die entsprechenden Beträge innerhalb der 4 %-Grenze unterhaltsrechtlich zu tolerieren. Je langfristiger eine Vermögensanlage ist, desto eher kann sie als konkrete Altersvorsorge akzeptiert werden.

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