Der Unterhaltspflichtige darf aber auch Vorsorge für sein eigenes Alter treffen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung sind deshalb abzugsfähig. Hier wird ein Anteil von ca. 20 % des Bruttoeinkommens für die Altersversorgung akzeptiert (BGH NJW 2003, 1660 [BGH, Urt. v. 19.2.2003 – XII ZR 67/00]).

Es sind jedoch nach der Rechtsprechung des BGH noch zusätzliche Rücklagen für die Alterssicherung auch unterhaltsrechtlich als Abzugspositionen anzuerkennen:

  • Beim Elternunterhalt als schwächerer Form einer Unterhaltsverpflichtung kann ein Betrag von weiteren 5 % des Bruttoeinkommens als angemessener Aufwand für eine zusätzliche Altersversorgung angesehen werden (BGH FamRZ 2004, 792 [BGH, Urt. v. 14.1.2004 – XII ZR 149/01]).
  • Bei anderen Unterhaltsverhältnissen sind sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten des Pflichtigen jeweils 4 % des Jahresbruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge anzuerkennen (BGH FamRZ 2005, 1817).

Lediglich tatsächlich erbrachte Aufwendungen sind abzuziehen; fiktive Abzüge werden nicht anerkannt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 25.4.2012 – 8 UF 221/10, FamFR 2012, 345 m.w.N). Allerdings kann jederzeit mit der Altersvorsorge begonnen werden.

Ein Altersvorsorgebedarf entfällt,

  • wenn der Berechtigte bereits eine angemessene Altersversorgungerreicht hat oder
  • mit Erreichen des 65. Lebensjahrs, da danach Altersversorgung geleistet wird und nicht mehr für eine solche vorzusorgen ist

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