(BGH, Urt. v. 20.7.2018 – V ZR 56/17) • Wohnungseigentümer können aufgrund eines wirksamen Beschlusses der Wohnungseigentümer zu einer Duldung der Anbringung von Jalousien verpflichtet sein. Dies kommt in Betracht, wenn der Beschluss kein bloßer Vorbereitungsbeschluss ist. Der Umstand, dass diesem Beschluss möglicherweise nicht alle Wohnungseigentümer zugestimmt haben, die von der Maßnahme nachteilig betroffen sind, steht einer Duldungspflicht nicht entgegen. Die fehlende Zustimmung eines Wohnungseigentümers führt nämlich nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

ZAP EN-Nr. 544/2018

ZAP F. 1, S. 977–977

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